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Entschädigungen nach Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Kurzbeschreibung
Ein Angebot vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Beschreibung
Entschädigungen bei Tätigkeitsverbot oder Betreuungserfordernis nach §56 Abs. 1 und §56 Abs. 1a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)
Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) schützt die Bevölkerung in Deutschland. Es bietet zudem finanzielle Entschädigungen für Menschen, die von den Schutzmaßnahmen betroffen sind. Dies gilt für Entschädigungen bei Tätigkeitsverbot oder bei einem Betreuungserfordernis.
Onlinedienstleistungen
Zuständige Einrichtungen
- Stadtverwaltung Remscheid
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- Theodor-Heuss-Platz 1
- 42853 Remscheid
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