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Entschädigungen nach Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Kurzbeschreibung

Ein Angebot vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen 

Beschreibung

Entschädigungen bei Tätigkeitsverbot oder Betreuungserfordernis nach §56 Abs. 1 und §56 Abs. 1a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)

Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) schützt die Bevölkerung in Deutschland. Es bietet zudem finanzielle Entschädigungen für Menschen, die von den Schutzmaßnahmen betroffen sind. Dies gilt für Entschädigungen bei Tätigkeitsverbot oder bei einem Betreuungserfordernis.

Zuständige Einrichtungen