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Anzeige nach § 2a der Bedarfsgegenständeverordnung

Kurzbeschreibung

Unternehmer, die Lebensmittelbedarfsgegenstände nach § 2 Abs. 6 Nr. 1 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) als Fertigerzeugnis herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, haben dies spätestens bei Aufnahme der Tätigkeit der für den jeweiligen Betrieb zuständigen Behörde anzuzeigen.

Beschreibung

Die Anzeige nach § 2a der Bedarfsgegenständeverordnung gehört unter anderem zu den Aufgaben der Veterinär- und Lebensmittelüberwachung. Diese Aufgaben werden aufgrund der Kooperation der Städte Remscheid, Solingen und Wuppertal durch das Bergische Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt am Standort Solingen wahrgenommen. 

Weitere Informationen sowie die Anzeige beim Bergischen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt finden Sie unter "Onlinedienstleistung".

Zuständige Einrichtungen