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Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung gemäß § 7 Absatz 4 und § 32 Absatz 2 Wohnungseigentumsgesetz

Kurzbeschreibung

Die Abgeschlossenheitsbescheinigung benötigt, wer im selbst bewohnten oder vermieteten Mehrfamilienhaus einzelne Wohnungen veräußern will. Es handelt sich um eine amtliche Bestätigung, dass die Wohneinheit hinreichend von anderen Wohnungen abgetrennt (abgeschlossen) und voll umfänglich als solche nutzbar ist.

Beschreibung Beschreibung

Eine Abgeschlossenheitsbescheinigung ist zusammen mit dem Aufteilungsplan des Gebäudes und der Gemeinschaftsordnung Bestandteil der sogenannten Teilungserklärung. Diese muss beim Amtsgericht eingereicht werden, damit der Wohnraum als eigenständige Einheit ins Grundbuch eingetragen werden kann. Eine Aufteilung in Wohnungseigentum ist also nur möglich, wenn die einzelnen Einheiten in sich abgeschlossen sind und setzt in der Folge noch eine Teilungserklärung voraus.

§§ 7 Abs. 4 Nr. 2, 32 Abs. 2 WEG (Wohnungseingentumsgesetz)

Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde zu beantragen:

Es werden folgende Unterlagen in zweifacher Ausfertigung benötigt:

- Antragsformular
- Aktueller Auszug aus dem Liegenschaftskataster
- Bauzeichnungen:  
       Grundrisse, Ansichten, Schnitte                                         

Die ausgestellte Bescheinigung der Bauaufsichtsbehörde wird mit den Planunterlagen über einen Notar beim Grundbuchamt des zuständigen Amtsgerichts eingereicht, damit dort entsprechende Grundbücher angelegt werden können.

Fachdienst Bauen, Vermessung und Kataster

keine

Sofern Sie weitere Fragen, Hinweise oder Anmerkungen haben verwenden Sie gerne das Kontaktformular. Wir setzen uns dann schnellstmöglich mit Ihnen in Verbindung. 

Die Wohneinheit muss durch Wände und Decken baulich vollkommen von fremden Wohnungen und Räumen abgetrennt sein.
Die Wohneinheit darf nur über verschließbare Zugänge verfügen. Der Zugang muss unmittelbar vom Freien, von einem Treppenhaus oder einem Vorraum erfolgen.
Die Wohneinheit muss so ausgestattet sein, dass sie als Wohnraum nutzbar ist. So müssen zum Beispiel mindestens ein kombinierter Wohn-/Schlafraum, eine Kochgelegenheit, ein Bad sowie eine Toilette vorhanden sein.
Die Räume müssen sich nicht auf einer Etage befinden, sondern können auch übereinander liegen, sofern sie über eine Treppe verbunden sind.

Antragsberechtigte sind Eigentümerin / Eigentümer oder Erbbauberechtigte / Erbbauberechtigter der Immobilie, die aufgeteilt und teilveräußert werden soll. Sie können den Antrag auch von einer bevollmächtigten Anwältin / einem bevollmächtigten Anwalt oder einer anderen dritten Person stellen lassen, sofern diese sich mit einer von Ihnen formlosen sowie mit Ort und Datum unterschriebenen Einverständniserklärung ausweisen. Auch Erwerberinnen und Erwerber eines Objekts (mit Eigentumsübertragungsvormerkung im Grundbuch) können ein berechtigtes Interesse an der Ausstellung einer Bescheinigung nachweisen.

Die Abgeschlossenheitsbescheinigung beantragen Sie bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde.

Es werden folgende Unterlagen in zweifacher Ausfertigung benötigt:

Antragsformular

Aktueller Auszug aus dem Liegenschaftskataster

Bauzeichnungen:  
Grundrisse, Ansichten, Schnitte

Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW)

Ziff 2.7.2
Entscheidung über die Erteilung einer Bescheinigung nach § 7 Absatz 4 Nummer 2 oder § 32 Absatz 2 Nummer 2 des Wohnungseigentumsgesetzes (Abgeschlossenheitsbescheinigung)
Gebühr:
a) je Sondereigentumsanteil Euro 50 bis 150
b) je Garagenstellplatz Euro 20
c) je Mehrausfertigung der Abgeschlossenheitsbescheinigung Euro 30

Ziff. 2.7.1
Ausfertigung eines Aufteilungsplans nach § 7 Absatz 4 Nummer 1 oder § 32 Absatz 2 Nummer 1 des Wohnungseigentumsgesetzes
Gebühr: Euro 100
je weitere Ausfertigung
Gebühr: Euro 30