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Flurstück Bildung durch Zusammenlegung

Kurzbeschreibung

Durch die Zusammenlegung (Verschmelzung, Vereinigung) von Flurstücken wird die Anzahl der Flurstücke einer Eigentümerin / eines Eigentümers verringert.

Beschreibung Beschreibung

  • Ein Flurstück ist die „Einheit“ des Liegenschaftskatasters. Es beschreibt einen abgegrenzten Teil der Erdoberfläche, der im Liegenschaftskataster unter einer Nummer geführt wird (Flurstücksnummer).
  • Das Grundbuch weist nach, wer Eigentümerin / Eigentümer dieser Flurstücke ist. Alle Flurstücke, die im Grundbuch unter einer laufenden Nummer des dortigen Bestandsverzeichnisses geführt werden, bilden ein Grundstück. Dieses „Grundbuch-Grundstück“ kann auch aus mehreren Flurstücken bestehen.
  • Möchte man mehrere örtlich zusammenhängende Flurstücke zu einem einzigen zusammenfassen, geschieht dies durch eine Verschmelzung im Liegenschaftskataster. Liegen die Flurstücke auf mehreren Grundbuch-Grundstücken, muss zusätzlich im Grundbuch eine Vereinigung erfolgen.

Verschmelzungen und Vereinigungen sind z.B. sinnvoll, wenn Grundstücke geteilt und veräußert worden sind. Wenn dadurch mehrere kleinere Flurstücke entstehen, die aber alle der gleichen Eigentümerin / dem gleichen Eigentümer gehören, ist es übersichtlicher, alle Teile unter einer Flurstücksnummer zu führen. In der Liegenschaftskarte werden dann die überflüssigen Flurstücksgrenzen gelöscht.

Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Vermessungs- und Katastergesetz - VermKatG NRW)

Grundbuchordnung (GBO)

Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung (VermWertKostO NRW)

Fachdienst Bauen, Vermessung und Kataster

1 bis 3 Monate

Sofern Sie weitere Fragen, Hinweise oder Anmerkungen haben verwenden Sie gerne das Kontaktformular. Wir setzen uns dann schnellstmöglich mit Ihnen in Verbindung. 

Wenn die Flurstücke, die zusammengelegt werden sollen, im Grundbuch unter verschiedenen laufenden Nummern stehen sollten, dann muss ein Vereinigungsantrag aufgenommen werden. Dazu müssen Sie persönlich beim Katasteramt oder bei einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur erscheinen.

Alle Flurstücke, die zusammengelegt werden sollen, müssen im Grundbuch in der Abteilung III die identischen Belastungen nachweisen.

1. Sie stellen bei uns eine Anfrage ob die Flurstücke zusammengelegt werden können.

2. Wir prüfen diese Anfrage und teilen Ihnen das Ergebnis mit.

3. Gegebenenfalls stellen Sie bei uns einen Antrag auf Vereinigung der Flurstücke (Grundstücke).

4. Wir bearbeiten Ihren Antrag und teilen danach Ihnen und dem Grundbuchamt das Ergebnis mit.

5. Das Grundbuchamt übernimmt die neue Flurstücksangaben ins Grundbuch.

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