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Eintragung einer Baulast

Kurzbeschreibung

Baulasten sind öffentlich-rechtliche Verpflichtungen von Grundstückseigentümerinnen /-eigentümern zu einem ihr Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben

Beschreibung Beschreibung

Baulasten können als öffentlich-rechtliche Belastungen neben den privatrechtlichen Belastungen bestehen, welche im Grundbuch zu finden sind. Wirksam werden die Baulasten unbeschadet der Rechte Dritter mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis. Es bestehen grundsätzlich zwei verschiedene Formen der Nutzerinteraktion, die Eintragung von Baulasten und die Einsicht in das Baulastenverzeichnis:

Baulasten werden auf der Grundlage einer Verpflichtungserklärung der Eigentümerin / des Eigentümers, von Erbbauberechtigten und/oder von Auflassungsvormerkungsberechtigten des zu belastenden Grundstückes von der Bauaufsichtsbehörde in das von ihr geführte Baulastenverzeichnis eingetragen. Sie werden mit der Eintragung wirksam und gelten auch gegenüber den Rechtsnachfolgern. Wer berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen bzw. sich Abschriften erteilen lassen.

Ergänzende Informationen zu Baulasten entnehmen Sie bitte unserer Homepage (s. bitte unter "Weiterführende Links").

§ 85 Abs. 1 BauO NRW (Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen)

Antragsformular, ggfls. Vollmacht(en), amtlicher Lageplan, ggfls. Kostenübernahmeerklärung

Fachdienst Bauen, Vermessung und Kataster

Keine

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