Navigationsmenü

BIS: Suche und Detail

Arbeitsschutz und Leistungen nach Betriebssicherheitsverordnung

Kurzbeschreibung

Für den Betrieb bzw. die Errichtung gewisser Betriebsanlagen ist eine behördliche Erlaubnis erforderlich.

Beschreibung

Abhängig von der Größe bzw. Kapazität (und damit dem Gefahrenpotential) schreibt die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) für einen Teil der überwachungsbedürftigen Anlagen einen Erlaubnisvorbehalt vor. Die Anlagentypen, die vom Erlaubnisvorbehalt erfasst werden, sind in § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 BetrSichV abschließend aufgezählt. Dieses sind z. B.:

  • Dampfkessel
  • Tankstellen für Ottokraftstoffe, Erdgas und Flüssiggas
  • Lageranlagen für brennbare Flüssigkeiten
  • Lageranlagen mit einem Gesamtrauminhalt von mehr als 10.000 l
  • Füllstellen mit einer Umschlagkapazität von mehr als 1000 l/h

Montage, Installation, Betrieb, wesentliche Veränderung und Änderungen der Bauart oder Betriebsweise, die die Sicherheit der Anlage beeinflussen, bedürfen der Erlaubnis. Die Beantragung ist bei der jeweiligen Berzirksregierung einzureichen. Für Remscheid ist die Bezirksregierung Düsseldorf zuständig. 

Zuständige Einrichtungen